Satzung

 

Satzung 

 

Präambel

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen insoweit allen genannten Personen zu. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfachen Lesbarkeit wurde die männliche Form verwendet.

 

§ 1         Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Hund – Jagd – Natur“. Er soll im Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 79297 Winden im Elztal.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Jagdjahr und beginnt am 01.04. d.J., endet zum 31.03. d.J.

 

§ 2         Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tier- und Artenschutzes, des Naturschutzes, der Wildtierwissenschaft und Forschung, der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder in den Bereichen Hund und Jagd sowie Begleitung von Naturschutzmaßnahmen. Diese nachhaltige Förderung soll insbesondere durch Unterstützung folgender Maßnahmen nachhaltig gesichert werden:

a. Förderung der Wildtierwissenschaft und Forschung 

b. Förderung der Aus- und Fortbildung im Jagd- und Hundewesen 

c. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich Klimaschutzes

d. Förderung der professionellen Tierrettung inklusive Jungwildrettung mit Drohnen, unter Einhaltung des Tierschutzes (keine temporären oder dauerhaften Fixierungen) 

e. Förderung des Tierschutzes und Bekämpfung von Wildkrankheiten 

f. Förderung der Prävention der Ausbreitung von Tierseuchen wie z.B. der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest

g. Förderung der Ausbildung der Mitglieder, welche aufgrund gesetzlicher Normen oder satzungsgemäß notwendig bzw. vorgeschrieben sind 

h. Förderung zu Prüfungen im Bereich Hundewesen, unabhängig davon um welche Hunderassen es sich handelt 

i. Förderung zur Kostenübernahme ausgebildeter Hunde im Rahmen der Hundesteuern und der Hundeversicherungen 

j. Förderung und Durchführung von Prüfungen für Hunde im jagdlichen wie auch im Präventionsschutzbereich 

k. Förderung der Kunst und Kultur (jagdliches Brauchtum) 

l. Förderung regelmäßiger Fortbildungen in den Bereichen Jagd, Hundewesen, Naturschutz und Seuchenprävention

m. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit für die Bereiche Hund, Jagd und Natur

n. Förderung des Natur- und Umweltbewusstseins junger Menschen, insbesondere in außerschulischen Lernorten (z.B. Ferienprogrammen für Kinder) 

o. Förderung des Wildtiermonitorings sowie des Wildtiermanagements 

p. Förderung der Zusammenarbeit mit Naturschutzverbänden sowie jagdlichen Organisationen, sofern Sie dieselben Ziele verfolgen 

q. Förderung der Zusammenarbeit mit Naturschutzverbänden, die sich dem Artenschutz und dem Erhalt einer artenreichen, gesunden, den landeskulturellen Gegebenheiten angepassten Wildtierbestand verschrieben haben 

r. Förderung von Hegegemeinschaften nach dem JWMG, welche sich im besonderen Maße um den Erhalt gefährdeter Tierarten kümmern, und deren erklärtes Ziel es ist, mit den zur Verfügung stehenden Mi eln Maßnahmen zu unterstützen, welche der Arterhaltung bedrohter Arten dienen.

 

  1. Sofern der vom Verein verfolgte Zweck nicht unter Satz 2 fällt, jedoch die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet entsprechend selbstlos fördert, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Es entscheiden die obersten Finanzbehörden der Länder.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschatliche Ziele.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mi eln des Vereins. 
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche oder juris sche) Person werden. 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schri lich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.             

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. (4) Fördermitglied des Vereins kann jede (natürliche oder juristische) Person werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. 

(2) Der Austritt ist schriftliche gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres (31.03. d. J.) erklärt werden. 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat oder in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es für den Verein unter der letzten vom Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten nicht mehr erreichbar ist. 

(5) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie haben auch im Jahr des Ausscheidens den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Ansprüche des Vereins auf Entrichtung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleiben unberührt.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 

(2) Fördermitglieder verfügen nicht über ein Stimmrecht. 

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein unverzüglich jede Änderung ihrer Kontaktdaten in Textform mitzuteilen.

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Sofern die Mitgliederversammlung beschließt, dass ein jährlicher Beitrag zu bezahlen ist, wird dieser Beitrag jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres (01.04. d. J.) fällig. Änderungen kann ausschließlich die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen. 

(2) Die Höhe Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, sowie einem oder mehrerer Stellvertreter. 

(2) Der Vorsitzende bzw. die Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein. Vorstandmitglieder können – im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung bis zu der in § 3 Nr. 26a EstG festgelegten Höhe tätig werden. Die Entscheidung hierüber tritt die Mitgliederversammlung; dies gilt auch für den Abschluss des Vertrages sowie dessen Beendigung. Sofern ein Vorstandsmitglied eine solche Entschädigung erhalten soll, ist dieses selbst von der Entscheidung darüber ausgeschlossen.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte, insbesondere auch für die Entscheidung über die Bildung von Rücklagen des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

§ 10 Bestellung des Vorstands

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tri nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. 

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f) die Auflösung des Vereins.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung bzw. die Veröffentlichung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. 

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

(4) Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich höchstpersönlich. Eine Vertretung durch Vereinsmitglieder ist zulässig. Ein Vertreter darf maximal zwei Vereinsmitglieder vertreten. In diesem Fall muss der Bevollmächtigte sich zu Beginn der Versammlung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht legitimieren. 

(5) Die Mitgliederversammlung findet stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit sta . Über die Zulassung von Gästen hat der Versammlungsleiter zu entscheiden. Gäste dürfen sich nicht an der Diskussion beteiligen, soweit die Mitgliederversammlung hierüber nicht mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen anderweitig beschließt.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. 

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. 

(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

§ 15 Aufwandsersatz

Entstandene Auslagen können den Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern erstattet werden. Dazu ist ein Vorstandsbeschluss über Art und Umfang der Kostenerstattung erforderlich.

 

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Stadt und Landkreis Emmendingen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. 

(4) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 17 Anfechtungsfrist

Sofern sich ein Mitglied oder ein Angehöriger der Organe des Vereins durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstands oder eines anderen Vereinsorgans in seinen Rechten verletzt sieht und den Beschluss anfechten will, muss das Mitglieder bzw. das Organ seine Klage gegen den Beschluss innerhalb eines Monats bei dem zuständigen staatlichen Gericht einreichen. Die Frist beginnt mit dem Bekanntwerden des Beschlusses bei diesem Mitglied bzw. dem Organ. Lässt das Mitglied bzw. das Organ die Frist verstreichen, ohne Klage einzureichen, ist der Beschluss durch das Mitglied bzw. das Organ anerkannt. 

 

 

Simonswald, 08. März 2025

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